M ö r l e n b a c h e r T e n n i s – C l u b e. V. SATZUNG

Stand per 1. Nov. 1987

§ 1 Zweck des Vereins
a) Der Verein hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen, die Jugend für diesen Sport zu begeistern
und den geselligen Umgang zu fördern.
b) Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Zuschüsse
ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
§ 2 Name und Sitz des Vereins
a) Der Verein führt den Ndamen „Mörlenbacher Tennis-Club“ und hat seinen Sitz in Mörlenbach im
Odenwald
b) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth im Odenwald eingetragen und führt den
Zusatz „e.V.“
§ 3 Geschäftsjahr
a) Das Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am 31. 12. 1968
§ 4 Mitglieder
a) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, Jungendmitgliedern und
passiven Mitgliedern.
b) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch
Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie genießen alle
Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
c) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen
und am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres des 18. Lebensjahr vollendet haben.
d) Jugendmitglieder sind aktibe Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
e) Passive Mitglieder, die die sportlichen Einrichtungen des Vereins nicht benutzen, aber im Übrigen
die Interessen des Vereins fördern.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
b) Der Übertritt vom ordentlichen zum passiven Mitgliederstand muß dem Vorstand bis spätestens
31.10. es laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden und wird wirksam ab 1.1. des folgenden
Geschäftsjahres.
c) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod
2. durch Austritt
3. durch Ausschuß

Stand per 1. Nov. 1987
d) Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber bis zum 30.9. zu erklären und ist wirksam zum
Schluß des Geschäftsjahres.
e) Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Vorstandes
1. wenn das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung oder der
Erfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein um mehr als 1
Jahr im Rückstand ist,
2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzungen oder die Interessen des
Vereins.
3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
f) Gegen den Beschuß des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung statthaft. Die
Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Jugendmitglieder, die am 1.1. des laufenden
Geschäftsjahres das 14. Lebensjahr vollendet haben, und passive Mitglieder sind Berechtigt, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen
durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.
b) Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Sporteinrichtungen des Vereins unter Beachtung der
Platzordnung zu benutzen.
c) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich
entstandene Auslagen.
d) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Die Mitglieder sind verpflichtet
1. die Ziele des Vereins zu fördern,
2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
3. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe Folge zu leisten,
4. die Mitgliederbeiträge und sonstige von der Mitgliederversammlung festgelegten
Gebühren pünktlich zu bezahlen.
§ 7 Mitgliederbeiträge
a) Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben und sind bis zum 1.4. jeden Geschäftsjahres zu
entrichten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
b) Darüber hinaus können von der Mitgliederversammlung Aufnahmegebühren, Umlagen und
Platzbenutzungsgebühren festgesetzt werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Stand per 1. Nov. 1987
§ Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. dem Sportwart
6. bis zu drei Beisitzer (3. Beisitzer: Sportwart für Damen)
7. ein von den Jugendmitgliedern gewählter Vertreter
8. ein Pressewart
b) Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden und durch den Schatzmeister vertreten. Jeweils 2
dieser Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
c) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung des Vereinsabschlüsse.
d) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan auf, in dem die erforderlichen
Ausgaben und die hierfür notwendigen Deckungsmittel (Einnahmen) aufgezeigt werden. Im
Rahmen dieses Finanzplanes ist der Vorstand berechtigt Rechtsgeschäfte abzuschließen und die
notwendigen Ausgaben zu leisten. Die Aufnahme von Darlehen und die Bestellung von
Hypotheken oder Grundschulden bedarf der vorherigen Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung. Der Finanzplan ist in jedem Jahr durch die Mitgliederversammlung zu
beschließen.
e) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
f) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 10 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße, durch den Vorstand einberufene
Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und passiven Mitglieder sowie der Ehrenmitglieder und
Jugendmitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 14. Lebensjahr vollendet haben.
b) Die Mitglieder sind mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Jahresviertel, unter
Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen
Schriftlich einzuladen.
c) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies
im Interesse des Vereins liegt. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies 1/3 der Mitglieder unter Angabe
der Gründe schriftlich verlangt.
d) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei-vierteilen
der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß
schriftlich erfolgen.
e) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dessen Beurkundung durch den
Versammlungsleiter und den Schriftführer zu erfolgen hat.

Stand per 1. Nov. 1987
§ 11 Kassenprüfer
Den Kassenprüfer, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die
Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen
erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und
Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer erstatten in der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn ¾ der erschienenen Mitglieder auf einer ordnungsgemäß
einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung dies verlangen. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mörlenbach zur gemeinnützlichen
Verwendung.

© Mörlenbacher Tennis-Club

Schulstraße 8, 69509 Mörlenbach